Zum Schmunzeln oder doch eher Weinen?

Ein Unfall in Toilettenräumen kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden. So entschied das Verwaltungsgericht München am 8. August.

Im konkreten Fall war einem Polizisten, während seiner Dienstzeit, in den WC-Räumen eine Zwischentür aus der Hand gerutscht. Er hielt sie an der Seite fest, die Außentür fiel zu, und klemmte den rechten Mittelfinger des Mannes ein.


Seine Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls wurde durch das Verwaltungsgericht abgewiesen (Az.: M 12 K 13.1024).

Der Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls ende an der Toilettentür, entschied das Gericht und bestätigte damit die ständige Rechtsprechung zu Dienstunfällen.

Was üblicherweise auf der Toilette erledigt werde, sei «nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur».

Die Vorsitzende Richterin führte weiter aus, dass der Anspruch nur dann bestehen könnte, wenn „alle Dinge auf der Toilette“ „bestimmungsgemäß“ gebraucht worden seien. Eine Tür sei demnach an der dafür vorgesehenen Klinke anzufassen.

Anders sei es nur, wenn sich der Unfall aufgrund einer „baulichen Gefahrenlage“ ereignet habe. Hat der Dienstherr die Räume nicht ausreichend gesichert und damit seine Fürsorgepflicht verletzt, kann ein Beamter, der sich aufgrund dieses Umstandes verletzt, Schadensersatz verlangen.

Vorsicht also nicht nur beim Toilettengang, da wohl auch Aufenthalte in der Kantine etc. als nicht „dienstlich“ eingestuft werden dürften.


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